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Freitag, den 21. März 2014

Garagenschreck verfassungswidrig eingeschüchtert  

PS - Washington   Eine aus der Sicht der Nachbarschaft grässliche Garage versetzt die Stadt in Aufruhr. Doch scheinen die Methoden zum Abriss der Garage zweifelhaft. Im Fall William H. Viehweg v. City of Mount Olive verklagt der sich auf 42 USC §1983 berufende Beschwerdeführer sowohl die Stadt, als auch den Polizeichef, Bürgermeister, Stadtbeamtin und einen Stadtrat, da diese mit der unbelegten Behauptung, das Bauwerk sei unsicher, deren Abriss forderten.

Nach einer von der Nachbarin ausgegangenen Beschwerde bei der Stadt musste der Kläger viele Schikanen durchleben, welche sich von Aufforderungen der Polizeibeamten über einen falsch datierten Abrissantrag bis zu einem nächtlichen Besuch der Polizei mit einem Aufleuchten der Scheinwerfer in die Wohnung Viehwegs erstreckten. Der Kläger erachtete die freistehende Garage auf seinem Anwesen als sicher gebaut. Somit gäbe es keinen Grund, diese abzureißen. Seine Klage richtet sich gegen das seines Erachtens verfassungswidrige Vorgehen der Angeklagten: Sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden.

Das Bundesgericht erster Instanz sowie das Berufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago waren sich jedoch einig, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschüchtert und verängstigt, aber weder die Garage noch er selbst physisch beeinträchtigt wurden. Somit wurde die Klage am 18. März 2014 entgültig abgewiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.