Dem korrupte Handlungen der Bank im Ausland zugunsten von Personen aus Drittstaaten behauptenden Kläger obliegt es, entweder die specific Jurisdiction oder die general Jurisdiction zu belegen, entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. März 2014, als amerikanische Fonds eine Bank aus Guernsey wegen der behaupteten Unterstützung korrupter ukrainischer Konteninhaber auf Schadensersatz verklagten.
Dass die Bank vor den klagerheblichen Transaktionen im amerikanischen Bankwesen vereinzelte Kontobewegungen im Gerichtsbezirk veranlasst hatte oder nach amerikanischen Kunden trachtet, genügt im Fall Universal Trading & Investment Co., Inc. v. Credit Suisse (Guernsey) Ltd. als Anknüpfung zum Forum nicht.