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Samstag, den 22. März 2014

Auslandsbank unterliegt nicht US-Gericht

 
.   Ein schwacher Bezug einer Auslandsbank zum Prozessgerichtsbezirk in den USA reicht nicht aus, damit ein amerikanischer Kläger die Bank der US-Gerichtsbarkeit, personal Jurisdiction, unterwerfen kann.

Dem korrupte Handlungen der Bank im Ausland zugunsten von Personen aus Drittstaaten behauptenden Kläger obliegt es, entweder die specific Jurisdiction oder die general Jurisdiction zu belegen, entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. März 2014, als amerikanische Fonds eine Bank aus Guernsey wegen der behaupteten Unterstützung korrupter ukrainischer Konteninhaber auf Schadensersatz verklagten.

Dass die Bank vor den klagerheblichen Transaktionen im amerikanischen Bankwesen vereinzelte Kontobewegungen im Gerichtsbezirk veranlasst hatte oder nach amerikanischen Kunden trachtet, genügt im Fall Universal Trading & Investment Co., Inc. v. Credit Suisse (Guernsey) Ltd. als Anknüpfung zum Forum nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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