Der gute Wille reicht nicht
CK • Washington. Klagezustellungen an Botschaften unterliegen besonderen Voraussetzungen. Der gute Wille beim Versuch, den Anforderungen zu entsprechen, reicht ebenso wenig wie das Vertrauen auf Auskunft der Gerichtsgeschäftstelle, erfuhr die Klägerin Fall Barot v. Embassy of Zambia am 11. April 2014. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies ihre Klage auch nach Nachbesserungsversuchen zur richtigen Zustellung ab, obwohl es ihr Bemühen anerkannte. Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act muss die Zustellung einer amerikanischen Klage an eine Botschaft perfekt erfolgen, führte es mit einer lehrreichen Erörterung der anwendbaren Regeln aus.