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Samstag, den 12. April 2014

Der gute Wille reicht nicht

 
.   Klagezustellungen an Botschaften unterliegen besonderen Voraussetzungen. Der gute Wille beim Versuch, den Anforderungen zu entsprechen, reicht ebenso wenig wie das Vertrauen auf Auskunft der Gerichts­geschäftstelle, erfuhr die Klägerin Fall Barot v. Embassy of Zambia am 11. April 2014. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies ihre Klage auch nach Nachbesserungsversuchen zur richtigen Zustellung ab, obwohl es ihr Bemühen anerkannte. Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act muss die Zustellung einer amerikanischen Klage an eine Botschaft perfekt erfolgen, führte es mit einer lehrreichen Erörterung der anwendbaren Regeln aus.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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