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Sonntag, den 13. April 2014

Deutsche Kunst in USA immun  

.   Kunst ist mobil, und beim Werkverleih für internationale Ausstellungen ist sicherzustellen, dass sie auch wieder zurückkehren darf. In den USA wird bei der Einfuhr von Leihgaben vom Außenministerium der Schutz durch eine Verkündung im Bundesanzeiger zugesichert. Ein Beispiel vom 14. April 2014 betrifft Expressionism in Germany and France: From Van Gogh to Kandinsky, Federal Register Bd. 79, Heft 71, S. 20960. Bundesgesetzlich gewährt 22 USC §2459 den Werken Immunität auf Bundes- und einzelstaatlicher Ebene ebenso wie nach dem Recht anderer Rechtskörperschaften in den USA, wie beispielsweise dem der Hauptstadt Washington im District of Columbia: Allen Gerichten wird die Zuständigkeit entzogen, über die Werke zu urteilen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.