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Dienstag, den 15. April 2014

Vollgemüllter Markenantrag nichtig  

.   Oft treffen aus Europa Markenmandate ein, die eine ablehnende Office Action auslösten, weil die mit einem Antrag eingereichte Warenliste ungenau ist. Bei der Prüfung erweist sich, dass der Mandant gar nicht alle verzeichneten Waren anbietet oder anbieten wird. Man will sich nur erst einmal die Marke sichern - für möglichst viele Klassen - und überfrachtet die Trademark Application.

Das geht nicht! Es führt zu teurer Mehrarbeit, Anfechtbarkeit wegen Täuschung sowie Widersprüchen des US-Markenamts und Dritter. Neuerdings kann der Antrag - bei einer zukünftig beabsichtigten Nutzung - auch für nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit gilt dann für den gesamten Antrag. Im Oppositionsverfahren Lincoln National Corporation v. Anderson erging am 21. Februar 2014 eine solche Entscheidung, die das Amt am 26. März 2014 zum Präzedenzfall erkor.

Der Antragsteller hatte den Begriff FUTURE in elf Klassen mit zahllosen Waren und Dienstleistungen angemeldet. Im Verfahren erkannte die Berufungsabteilung TTAB im United States Patent and Trademark Office, dass er ihre Nutzung in der Zukunft gar nicht realisieren konnte, wie sie detailliert ausführt. Der Zweck der Anmeldung bestand darin, Dritte zu blockieren. Das ist jedoch unzulässig, was nicht nur für originär amerikanische Anträge gilt, sondern auch die mit besonderen Privilegien versehenen europäischen Antragsteller.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.