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Dienstag, den 22. April 2014

Haftet Kanzlei für Anwalt?

 
.   Ein Rechtsanwalt ging auf Kanzleibriefkopf ein Mandatsverhältnis mit der Klägerin ein, um sie beim Erwerb von 400 Grundstücken zu beraten und rechtlich unterstützen. Den Vorschuss ließ er auf sein eigenes Konto gutschreiben, nicht das der Kanzlei. Als der Erwerb fehlschlug, verklagte die Klägerin auch die Kanzlei wegen ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment.

In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 21. April 2014 zunächst das Fehlschlagen eines Anwaltshaftungsanspruchs gegen der Attorney. Dieser war erfolglos, weil die Mandantin selbst schuldhaft nicht mitwirkte und die Erfolgsaussichten der eingeleiteten Rechtshandlungen weiter bestanden. Aus dem selben Grund konnte auch keine Fehlerhaftung der Kanzlei greifen.

Dann wies das Gericht nach lesenswerter Erörterung auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Fall Blythe Holdings, Incorporated v. John DeAngelis zurück. Neben einem Vertrag kann dieser Anspruch aus demselben Rechtsverhätnis nicht bestehen. Die Klägerin behauptete selbst, dass der Kanzlei der Mandatsvertrag zuzurechnen sein. Eine Bereicherung habe auch nicht stattgefunden, weil der Vorschuss nicht an die Kanzlei ging, sondern deren Anwalt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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