In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 21. April 2014 zunächst das Fehlschlagen eines Anwaltshaftungsanspruchs gegen der Attorney. Dieser war erfolglos, weil die Mandantin selbst schuldhaft nicht mitwirkte und die Erfolgsaussichten der eingeleiteten Rechtshandlungen weiter bestanden. Aus dem selben Grund konnte auch keine Fehlerhaftung der Kanzlei greifen.
Dann wies das Gericht nach lesenswerter Erörterung auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Fall Blythe Holdings, Incorporated v. John DeAngelis zurück. Neben einem Vertrag kann dieser Anspruch aus demselben Rechtsverhätnis nicht bestehen. Die Klägerin behauptete selbst, dass der Kanzlei der Mandatsvertrag zuzurechnen sein. Eine Bereicherung habe auch nicht stattgefunden, weil der Vorschuss nicht an die Kanzlei ging, sondern deren Anwalt.