Die EU wirft dem RJR Nabisco Konzern vor, über diverse Finanzinstitutionen in New York einen weltweiten Geldwäschering, der sich unter anderem über Drogengeschäfte in Europa mit Drogen aus Kolumbien und Russland finanziert, zu unterhalten. Die meisten Unternehmen des RJR Nabisco Konzerns sitzen allerdings nicht in den USA, sondern vielmehr in Kolumbien, Russland oder europäischen Ländern. Die Klage war deshalb in erster Instanz nach Rule 12(b)(6) der Bundeszivilprozessordnung abgewiesen worden, da das Gericht mit Blick auf den Sitz der beschuldigten Unternehmen befand, dass die amerikanischen Gesetze, auf die die EU ihre Klage stützte, nicht in einem solchen extraterritorialen Sachverhalt anwendbar seien. Ferner sah das Gericht in erster Instanz aber auch keine Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit begründet, da die EU nicht als Staat oder staatliches Organ im Sinne von 28 USC §1332 gelte.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit hat die Entscheidung der ersten Instanz nun aufgehoben und den Fall zur Verhandlung zurückverwiesen. Er setzte sich dabei umfassend mit dem Anwendungsbereich von RICO, insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers, auseinander, da das Gesetz selbst zu einer grenzüberschreitenden oder gar extraterritorialen Anwendung schweigt, und bestätigte die extraterritoriale Wirkung im Einzelfall.
Auch legte das Gericht dar, dass auch die EU die amerikanischen Bundesgerichte anrufen darf, da es unter 28 USC §1332(a)(4), der Teil des Foreign Sovereign Immunities Act ist, genüge, wenn es sich bei der Partei um eine Agency or Instrumentality of a foreign State, also eine staatliche Behörde oder Einrichtung, handele, und auch die EU, wie das Gericht ausführt, trotz ihrer besonderen Rechtsnatur, ein Organ seiner Mitgliedsstaaten im weiteren Sinne, jedenfalls im Sinne des FSIA darstelle.