AGB-Nichtigkeit - USA: Unconscionability
CK • Washington. Vor Vertragsverhandlungen in den USA wünschen deutsche Mandanten gern Einblick in Muster. Dabei wissen sie oft nicht, welches Recht anwendbar werden soll: deutsches oder eines der über 50 amerikanischen Vertragsrechte. Zudem spielen Muster in der Praxis eine minimale Rolle.
Oder es wird der Entwurf von AGB verlangt, worunter der amerikanische Jurist mangels eines AGB-Gesetzes oder -Konzepts Terms and Conditions oder andere zutreffende Oberbegriffe verstehen darf. Dabei ist die deutsche AGB-Problematik nicht ausgehandelter Vertragsbestimmungen nicht auf das Recht in den USA übertragbar.
In den gesamten USA gelten Regeln, je nach Staat etwas anders, über die Knebelwirkung von Verträgen, die meist unter dem Aspekt der Unconscionability gelöst wird, vergleichbar der Sittenwidrigkeit. Das Aushandeln als solches, welches der BGH für einzelne Klauseln zur Vermeidung der AGB-Wirkungen nach §305 I 3 BGB erfordert, spielt in den USA hingegen eine andere Rolle.
Verhandlungen, die Negotiations, sind ein Merkmal des Bargaining, und ohne Bargain gibt es kein verbindliches Ergebnis, also keinen wirksamen Vertrag mit dem Merkmal der Consideration, das etwa einem Synallagma entspricht. Solche Verhandlungen müssen hier nicht BGH-konform das Aushandeln einzelner Bestimmungen erfassen, sondern dürfen sich auf das Gesamtwerk beziehen, auf das beide Seiten Einfluss nehmen. Eine besonders einseitige Klausel kann dann oft eine Paraphenzeile enthalten, in der die Parteien anzeigen, dass sie diese Klausel vor Unterzeichnung abgewogen haben.
Oder es wird der Entwurf von AGB verlangt, worunter der amerikanische Jurist mangels eines AGB-Gesetzes oder -Konzepts Terms and Conditions oder andere zutreffende Oberbegriffe verstehen darf. Dabei ist die deutsche AGB-Problematik nicht ausgehandelter Vertragsbestimmungen nicht auf das Recht in den USA übertragbar.
In den gesamten USA gelten Regeln, je nach Staat etwas anders, über die Knebelwirkung von Verträgen, die meist unter dem Aspekt der Unconscionability gelöst wird, vergleichbar der Sittenwidrigkeit. Das Aushandeln als solches, welches der BGH für einzelne Klauseln zur Vermeidung der AGB-Wirkungen nach §305 I 3 BGB erfordert, spielt in den USA hingegen eine andere Rolle.
Verhandlungen, die Negotiations, sind ein Merkmal des Bargaining, und ohne Bargain gibt es kein verbindliches Ergebnis, also keinen wirksamen Vertrag mit dem Merkmal der Consideration, das etwa einem Synallagma entspricht. Solche Verhandlungen müssen hier nicht BGH-konform das Aushandeln einzelner Bestimmungen erfassen, sondern dürfen sich auf das Gesamtwerk beziehen, auf das beide Seiten Einfluss nehmen. Eine besonders einseitige Klausel kann dann oft eine Paraphenzeile enthalten, in der die Parteien anzeigen, dass sie diese Klausel vor Unterzeichnung abgewogen haben.