Im Fall Caitlin Sjöstrand v. OSU verlor sie im Untergericht, weil das Gericht keinen Hinweis auf eine Diskriminierung entdeckte. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied jedoch am 28. April 2014 gegen die Uni. Das Gericht hätte aus der verzögerten Antwort der Uni auf die Frage nach dem Grund der Ablehnung und aus der mangelnden Übereinstimmung der schriftlichen Antwort mit einer telefonischen Auskunft folgern dürfen, dass die Uni schlechten Gewissens um eine Antwort rang, die von den Geschworenen auszulegen sei und nicht vom Gericht als nichtdiskriminierend gewürdigt werden durfte.
Mit diesem Ergebnis gewinnt die Klägerin lediglich die Fortsetzung des Verfahrens im Untergericht. Der Universität sind Einreden und Einwendungen nicht abgeschnitten, doch unterliegt sie einer Beweislastumkehr. Auch im amerikanischen Arbeitsrecht hat diese Entscheidung Bedeutung.