Der weltgrößte Verlag seines Genres mit Sitz in der Schweiz verschachtelte sich mehrfach für Steuerzwecke und informierte seine Autoren, dass sich für sie nichts ändere. Er erwarb Exklusivrechte, die Anteile am Verkaufspreis versprachen. Diese können bei der Rechteverwertung 50% vom Nettoertrag betragen. Durch die Verschachtelung konnten diese 50% jedoch auch nur 3% vom Bruttopreis eines EBooks ausmachen.
Die Autoren verlangen 50% vom Nettoertrag aus dem Verkauf der Konzerngesellschaft, die den direkten Umsatz mit Dritten schafft, nicht von dem Nettoertrag, der bei der verbundenen Gesellschaft ankommt, die die Autoren vertraglich betreut. Diese Kalkulation kann der All Right Clause des Autorenvertrags widersprechen und muss erneut im Untergericht geprüft werden, entschied die Revision. Diese Klausel stellt auf den Handel zwischen unverbundenen Dritten ab und schafft einen objektiven Kostenmaßstab, der auch für die verbundenen Unternehmen gilt.