Die Datenschutzbestimmungen der beiden Anbieter versprechen Kunden, solche Daten nicht Dritten zu überlassen. Das Untergericht sah die vom Browser generierten Referrer-Daten als von den Besuchern gewollte Offenlegung von Daten an und nicht als den gesetzlich geschützten Inhalt der elektronischen Kommunikation.
Das Revisionsgericht erörtert in seiner 22 Seiten langen Begrülndung ausführlich die Merkmale der Schutzgesetze sowie die Funktionsweise von Browsern beim Webseitenaufruf, der zur Weiterleitung der Referrerdaten führt. Ob Referrerdaten als Inhalt im Sinne von any information concerning the substance, purport, or meaning of [a] communication nach 18 USC § 2510(8), § 2711(a), gelten, ist entscheidungserheblich. Auch wenn der Referrer eine Benutzerkennziffer enthält, dienen diese Daten nur der Herstellung der Verbindung im Rahmen der Webtechnik. Sie sind kein vom Nutzer erklärter Inhalt der Kommunikation und damit nicht gesetzlich als private Daten geschützt.