Anwaltshonorar von $13,4 Mio. auf $30000 gekappt
CK • Washington. Nach der iranischen Honorartabelle ist im Fall McKesson Corp. v. Islamic Republic of Iran die Kostenerstattung der nach 30 Jahren obsiegenden Partei zu berechnen, nicht nach amerikanischem Recht, entschied am 3. Juni 2014 das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt. Deshalb kappte der gemeinhin als zweithöchstes Gericht der USA bekannte United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit das Honorar von $13,4 Mio. auf $29.516.
Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungserstattungsantrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.
Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwaltsvergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.
Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungserstattungsantrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.
Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwaltsvergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.