Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungserstattungsantrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.
Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwaltsvergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.