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Mittwoch, den 04. Juni 2014

Anwaltshonorar von $13,4 Mio. auf $30000 gekappt  

.   Nach der iranischen Honorartabelle ist im Fall McKesson Corp. v. Islamic Republic of Iran die Kosten­erstattung der nach 30 Jahren obsiegenden Partei zu berechnen, nicht nach amerika­nischem Recht, entschied am 3. Juni 2014 das Bundes­berufungs­gericht der Hauptstadt. Deshalb kappte der gemeinhin als zweithöchstes Gericht der USA bekannte United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit das Honorar von $13,4 Mio. auf $29.516.

Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungs­erstattungs­antrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.

Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwalts­vergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwend­barkeit auslän­dischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.