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Sonntag, den 08. Juni 2014

Quellkode und Programmierer geklaut  

.   Der Beklagten in Aspen Technology, Inc. v. Tekin Kunt droht das Ende: Sie darf Quellkode und Geschäfts­geheimnisse nicht weiter­verwenden, die ihre Programmierer von ihrer Tätig­keit bei der Klägerin mitgebracht hatten, und auf denen das Geschäft der Beklagten im Wettbewerb mit der Klägerin beruht. Die Klägerin hatte ihren Kode als Geschäfts­geheimnis, unter anderem durch Wettbewerbs­klauseln in den Verträgen ihrer Programmierer, geschützt.

Der Revisionsbeschluss vom 29. Mai 2014 des Bundes­berufungs­gerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans zeigt anschaulich, welche Beweise und Folgerungen bei der Verletzung von Urheber­rechten und Geschäfts­geheimnissen für Software gelten. Interessant ist auch, dass die Vernichtung von Beweisen im Beweis­abschnitt des Prozesses nicht bewiesen ist, sondern lediglich das Defrag­mentieren der Festplatten im kritischen Zeitpunkt. Das Gericht durfte die Zeugen anweisen, dies als Indiz für eine rechtswidrige und belastende Daten­vernichtungs­absicht zu bewerten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.