Quellkode und Programmierer geklaut
CK • Washington. Der Beklagten in Aspen Technology, Inc. v. Tekin Kunt droht das Ende: Sie darf Quellkode und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterverwenden, die ihre Programmierer von ihrer Tätigkeit bei der Klägerin mitgebracht hatten, und auf denen das Geschäft der Beklagten im Wettbewerb mit der Klägerin beruht. Die Klägerin hatte ihren Kode als Geschäftsgeheimnis, unter anderem durch Wettbewerbsklauseln in den Verträgen ihrer Programmierer, geschützt.
Der Revisionsbeschluss vom 29. Mai 2014 des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans zeigt anschaulich, welche Beweise und Folgerungen bei der Verletzung von Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen für Software gelten. Interessant ist auch, dass die Vernichtung von Beweisen im Beweisabschnitt des Prozesses nicht bewiesen ist, sondern lediglich das Defragmentieren der Festplatten im kritischen Zeitpunkt. Das Gericht durfte die Zeugen anweisen, dies als Indiz für eine rechtswidrige und belastende Datenvernichtungsabsicht zu bewerten.
Der Revisionsbeschluss vom 29. Mai 2014 des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans zeigt anschaulich, welche Beweise und Folgerungen bei der Verletzung von Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen für Software gelten. Interessant ist auch, dass die Vernichtung von Beweisen im Beweisabschnitt des Prozesses nicht bewiesen ist, sondern lediglich das Defragmentieren der Festplatten im kritischen Zeitpunkt. Das Gericht durfte die Zeugen anweisen, dies als Indiz für eine rechtswidrige und belastende Datenvernichtungsabsicht zu bewerten.