Umweltschädiger haften nicht ewig
RR - Washington. Der Supreme Court der USA setzte am 9. Juni 2014 in CTS Corp. v. Waldburger dem jahrzehntelangen Streit um Umweltverschmutzungsvorwürfen gegen einen Elektronikkonzern ein Ende.
In einer 7:2 Entscheidung hielt das Gericht fest, dass die einzelstaatlichen Präklusionsbestimmungen, das Statute of Repose, nicht durch die in 3 USC §9658 des US-Bundesumwelthaftungsgesetzes, Federal Comprehensive Environmental Response, Compensation and Liability Act, enthaltene Verjährungsfrist, die Statute of Limitations, ausgeschlossen werden.
Die Präklusionsregelung in North Carolina verhindert, dass Geschädigte deliktsrechtliche Ansprüche, die auf Schäden beruhen, die 10 Jahre nach dem behaupteten Umweltverschmutzungsakt geschehen sind, gerichtlich geltend machen.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger wegen Schäden geklagt, die durch Schadstoffe aus einer Fabrikanlage der Beklagten entstanden sind. Diese hatte die Anlage bereits 24 Jahre vor der Schadenskenntnis verkauft. Mit seinem Beschluss setzte das Gericht der strengen Umwelthaftung klarere zeitliche Grenzen.
In einer 7:2 Entscheidung hielt das Gericht fest, dass die einzelstaatlichen Präklusionsbestimmungen, das Statute of Repose, nicht durch die in 3 USC §9658 des US-Bundesumwelthaftungsgesetzes, Federal Comprehensive Environmental Response, Compensation and Liability Act, enthaltene Verjährungsfrist, die Statute of Limitations, ausgeschlossen werden.
Die Präklusionsregelung in North Carolina verhindert, dass Geschädigte deliktsrechtliche Ansprüche, die auf Schäden beruhen, die 10 Jahre nach dem behaupteten Umweltverschmutzungsakt geschehen sind, gerichtlich geltend machen.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger wegen Schäden geklagt, die durch Schadstoffe aus einer Fabrikanlage der Beklagten entstanden sind. Diese hatte die Anlage bereits 24 Jahre vor der Schadenskenntnis verkauft. Mit seinem Beschluss setzte das Gericht der strengen Umwelthaftung klarere zeitliche Grenzen.