Vernehmung einer Partei in den USA
CK • Washington. Klage im Ausland, Beklagter in den USA - wie kann man ihn vernehmen? Neben dem konsularischen Verfahren bietet das Bundesrecht Auslandsparteien eine Lösung: 28 USC §1782(a). Im Beweishilfeverfahren Application of Patrick Roger Leret for an Order pursuant to 28 USC 1782, to obtain Discovery from Alvaro Cisneros for use in foreign Proceedings erging am 20. Juni 2014 eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington.
Der in Washington ansässige Beklagte hatte versprochen, im ausländischen Prozess auf Vorlandung zu erscheinen. Der Beweishilfeantrag wurde deshalb zuerst abgelehnt. Das Bundesgericht entschied jedoch schließlich mit einer lehrreichen Begründung, dass der Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen wird, sondern without Prejudice: Wenn der Beklagte sich nicht an sein Wort hält, darf der Antrag erneut gestellt werden.
Diese Möglichkeit passt zum weitgehenden Ermessen, dass den Gerichten bei einem Beweishilfeantrag zur Vernehmung von Personen in den USA und zu ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten zusteht.
Der in Washington ansässige Beklagte hatte versprochen, im ausländischen Prozess auf Vorlandung zu erscheinen. Der Beweishilfeantrag wurde deshalb zuerst abgelehnt. Das Bundesgericht entschied jedoch schließlich mit einer lehrreichen Begründung, dass der Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen wird, sondern without Prejudice: Wenn der Beklagte sich nicht an sein Wort hält, darf der Antrag erneut gestellt werden.
Diese Möglichkeit passt zum weitgehenden Ermessen, dass den Gerichten bei einem Beweishilfeantrag zur Vernehmung von Personen in den USA und zu ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten zusteht.