Die Beklagte zahlte keine Lizenzgebühren an Sender, weil die Nutzer, nicht die Beklagte, die Übertragung veranlassten, nicht die Beklagte, siehe Wieder Weltuntergang im Copyright.
Der klagende Sender kassiert von Kabel- und Satellitenfirmen hohe Gebühren für sein Angebot und sieht den Dienst der Beklagten als Umgehung des Weitersendungs- und Aufführungsrechts von Kabelnetzbetreibern an. Der Cloud-Speicher der Beklagten wirke als öffentliche Aufführung. Daher sei die Beklagte ein Rundfunk-Unternehmen im Sinne des Copyright Act.
Juristisch spitzte sich der Fall auf die Frage zu, ob die von der Beklagten bereitgestellten individuellen Videostreams eine öffentliche oder eine private Aufführung sind. Der Supreme Court erklärte, dass die Beklagte nicht einfach ein Gerät vertreibe, sondern einen Dienst anbiete. Die billigen Streams stellen eine öffentliche Aufführung gemäß 17 USC §106 dar. Die Beklagte sei nicht anders als Kabelanbieter zu behandeln, sodass sie Lizenzgebühren schulde.
Beobachter befürchten, dass das Gericht die Entwicklung von Cloud-Diensten abschreckt. Die Richter sahen diese Gefahr mehrheitlich nicht. Die Beklagte sei etwas gänzlich anderes als die existierenden Cloud-Dienste. Fremde Inhalte würden ohne Einwilligung der Rechteinhaber vertrieben. Andere Cloud-Dienste verschafften hingegen ihren Kunden Zugang zu eigenem Inhalt.