Mit anderen Worten: Gesellschaften haben wie natürliche Personen ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Religionsbewusstsein, das sie von der Beachtung bestimmter Gesetze befreit.
Dies gilt zumindest für nichtbörsennotierte Unternehmen mit einer Verwaltung, die ihre Religionseinstellung den Mitarbeitern aufdrängt. Das Urteil mit seinen 95-seitigen Begründungen bietet viel Stoff für vertiefte Analysen.