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Donnerstag, den 10. Juli 2014

QR-Code-Konzept kein Geheimnis  

Trade Secret-Recht kann nichts Bekanntes schützen
.   Non-Disclosure Agreements und Confidentiality Agreements verfolgen denselben Zweck: Irgendetwas Geheimes wird geschützt. Das amerikanische Recht geht dabei weiter als der Geheimnis­schutz im deutschen Recht. Entsprechend kompliziert können NDAs ausgestaltet werden.

Da sie anders als das Patent­recht Ideen ohne Offen­legung, ohne Anmel­dung und zeitlich unbegrenzt schützen, sind NDAs oft der bevorzugte Weg zum Schutz von Ideen. Doch können sie auch Werke, die Urheber­recht unter­fallen, und alles andere schützen, was geheim gehalten werden kann. Geheim bleibt es auch beim Verkauf oder der Lizen­zierung, solange der Geheimnis­empfänger vertrag­lich zum Schutz ver­pflichtet wird.

Das Urteil vom 9. Juli 2014 im Fall Sarkissian Mason, Inc. v. Enter­prise Holdings, Inc. illustriert den Schutz nach dem Uniform Trade Secret Act, der in den meisten US-Staaten, doch vor allem nicht in New York, gilt. Hier verklagte ein Webseiten­system­hersteller eine Auto­miet­firma wegen der Benutzung eines QR-Code-Konzeptes zur Verlinkung auf eine Webseite. Das Konzept sah er als Geheimnis an. Aller­dings erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass nach dem anwend­baren Recht von Missouri gar kein Geheimnis vorliegen kann, wenn alle Ele­mente des Konzepts öffent­lich bekannt sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.