Der Kläger im Fall Commissions Import Export S.A. v. Republic of the Congo argumentiert hingegen, dass die längere, noch nicht verstrichene Frist des Gesetzes am Prozessort Washington, DC, über die Anerkennung ausländischer Urteile gilt und nicht von der Bundesregelung präkludiert wird.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts der US-Hauptstadt vom 11. Juli 2014 ist vor allem wegen ihrer gründlichen Darlegung von Teil 2 des FAA bedeutsam, der die Rolle des Bundesgesetzes nach der Übereinkunft im internationalen Wirtschaftsverkehr behandelt. Der Staat verliert.