×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 15. Juli 2014

Jury erahnt Schaden, und ihr Verdikt schwankt

 
.   Schwager bilden ein Joint Venture, weil ein Schwager Beziehungen zum Fernsehvertriebskanal besitzt und der andere Produkte erfindet, die sich so verkaufen lassen. Als der TV-Sender direkt mit dem Erfinder kontrahiert, um ein neues Messer zu entwickeln, wird der Kläger ausgebootet. Er verklagt seinen Schwager erfolgreich auf Schadensersatz.

Die Revision des Falls Martin Levy v. Hans Schmidt vor dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA betrifft die Frage, welche Beweise die Geschworenen benötigen, um den entgangenen Gewinn zur Bemessung des Schadensersatzes zu ermitteln. Die 17-seitige Urteilsbegründung vom 14. Juli 2014 legt die Anforderungen an die Beweislast dar und subsumiert lesenswert. Solange die Jury eine rationale Basis für ihr Ergebnis hat, bleibt das Urteil auf der Grundlage des Geschworenenspruchs, Verdict, erhalten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER