Die Klägerin besitzt Marken- und Urheberrechte für ihre Wort- und Bildmarke sowie ihr Uhrenziffernblatt. Der erste Prozess betraf bereits Markenansprüche und unlauteren Wettbewerb der Beklagten.
Das Gericht entschied am 15. Juli 2014, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren eine neue Klage wegen vergleichbarer späterer Verletzungen grundsätzlich nicht verbietet, soweit nicht der alte Sachverhalt vollständig Gegenstand des neuen Verfahrens sein soll. Dann stehe nämlich einer neuen Klage die Rechtskraft des Vergleichs nicht entgegen. Andernfalls müsste die Klägerin nach einem Vergleich jeden neuen Verstoß durch die Beklagte ohne Rechtsschutz hinnehmen.
Doch wies das Gericht die Klage aus einem anderem Grund ab. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, welches neue Beklagtenverhalten eine Marken- und Urheberrechtsverletzung begründe. Sie könne weder einen Markenverstoß, eine falsche Ursprungsbezeichnung, unerlaubte Einflussnahme, unlauteren Wettbewerb noch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Erstverfahren substantiiert belegen. Das Gericht wies auch den Antrag der Klägerin ab, ihre Klage zu ergänzen. Die Klägerin habe nicht erklärt, dass ihre Ergänzung den Schlüssigkeitsmangel heile.