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Donnerstag, den 17. Juli 2014

Oops, I did it again!  

Neue Klage nach Vergleich erlaubt
RR - Washington.   Im Markenrecht beurteilte das US-Berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in TechnoMarine SA v. Giftports, Inc., ob ein durch Vergleich abgeschlossener US-Prozess ein weiteres Verfahren wegen eines ähnlichen Verhaltens der Beklagten, das nach dem Abschluss des früheren Verfahrens auffiel, sperrt.

Die Klägerin besitzt Marken- und Urheberrechte für ihre Wort- und Bildmarke sowie ihr Uhrenziffernblatt. Der erste Prozess betraf bereits Markenansprüche und unlauteren Wettbewerb der Beklagten.

Das Gericht entschied am 15. Juli 2014, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren eine neue Klage wegen vergleichbarer späterer Verletzungen grundsätzlich nicht verbietet, soweit nicht der alte Sachverhalt vollständig Gegenstand des neuen Verfahrens sein soll. Dann stehe nämlich einer neuen Klage die Rechtskraft des Vergleichs nicht entgegen. Andernfalls müsste die Klägerin nach einem Vergleich jeden neuen Verstoß durch die Beklagte ohne Rechtsschutz hinnehmen.

Doch wies das Gericht die Klage aus einem anderem Grund ab. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, welches neue Beklagtenverhalten eine Marken- und Urheberrechtsverletzung begründe. Sie könne weder einen Markenverstoß, eine falsche Ursprungsbezeichnung, unerlaubte Einflussnahme, unlauteren Wettbewerb noch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Erstverfahren substantiiert belegen. Das Gericht wies auch den Antrag der Klägerin ab, ihre Klage zu ergänzen. Die Klägerin habe nicht erklärt, dass ihre Ergänzung den Schlüssigkeitsmangel heile.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.