Der Kläger ist ein kleiner Bergungsverein, der freiwillig und unentgeltlich mit Hilfe von Drohnen Vermisste sucht und rettet. Im Februar 2014 setzte die FAA den Rettungsaktionen ein vorläufiges Ende. Der Beamte untersagte den Einsatz der Drohnen unter Hinweis auf das Bundesluftfahrtrecht, für das sie gerade Durchführungsbestimmungen und Richtlinien erarbeitet.
Die darauf folgende Klage wurde zwar abgewiesen, paradoxerweise aber mit Erfolg für den Kläger. Das Gericht erklärte sich unter Berufung auf Safe Extensions, Inc. v. FAA, 509 F.3d 593, 598 (D.C.Cir. 2007), CSI Aviation Servs., Inc. v. Department of Transportation, 637 F.3d 408, 412-14 (D.C. Cir. 2011), und Independent Equip. Dealers Ass'n v. EPA, 372 F.3d 420, 427 (D.C. Cir. 2004), für unzuständig, da die EMail der Luftfahrbehörde keine rechtsverbindliche Unterlassungsanordnung sei, über die es entscheiden könne. Dazu wäre notwendig gewesen, dass die EMail den Abschluss des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses darstellt und eine rechtliche Konsequenz anordnet. Hingegen hatte das Amt nach Auffassung des Gerichts dem Kläger lediglich mitgeteilt, was es nach geltendem Recht von ihm erwartete. Diese Interpretation mag ihm zwar nicht gefallen, gerichtlich für rechtsfehlerhaft erklären lassen kann er sie jedoch nicht - aber befolgen muss er sie auch nicht. Der Beschluss bleibt sieben Tage unveröffentlicht, doch ist er hier verlinkt.