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Donnerstag, den 24. Juli 2014

Trampen mit Cops - in den Tod  

.   Ein stadtbekannter Säufer lässt sich von Poli­zisten zum Nach­barkreis fahren; sie kommen seiner Bitte um eine Mitfahr­gelegenheit nur bis zur Kreis­grenze nach, wo sie ihn abladen und er erfriert. Haftet die Polizei? Sie hatte ihn immerhin dort aussteigen lassen, wo er früher bereits anhalten wollte, und ihm den Weg aus der Einsam­keit erklärt. Jedoch hatte sie nicht seine Schwester angerufen, damit sie ihn abhole.

Wegen der Immunität der Beklagten wies das Untergericht die Schadens­ersatzklage wegen Verletzung der Bürger­rechte des Anhalters nach 42 USC §1983 ab. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis gelangte nach seiner Prüfung in Gladden v. Richbourg am 23. Juli 2014 zum selben Ergebnis und verfasste eine 14-seitige Begrün­dung, die dem an Amts­haftung und Bürger­rechten interes­sierten Juristen empfohlen wird. Ihre Hauptaussage lautet:
The defense of qualified immunity shields government officials from most tort suits. More specifically, government officials performing discretionary functions generally are shielded from liability for civil damages insofar as their conduct does not violate clearly established statutory or constitutional rights of which a reasonable person would have known. Harlow v. Fitzgerald, 457 U.S. 800, 818 (1982). There is no dispute here that the officers were performing a discretionary function when they transported Gladden to the county line. Thus, Gladden can prevail against the officers only if they violated his clearly established constitutional rights.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.