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Samstag, den 26. Juli 2014

Arzt darf nicht nach Waffen fragen  

.   Waffenträger gewinnen erneut, diesmal in Dr. Bernd Wollschlaeger v. Governor of the State of Florida mit dem Ergebnis, dass besorgte Ärzte diese nicht nach ihrem Verhältnis zu Schusswaffen befragen und dazu Angaben in die Patíentenakte aufnehmen dürfen.

Am 25. Juli 2014 erklärte in Atlanta das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA ein neues Gesetz in Florida zum Schutz der Privatsphäre von Waffen­besitzern vor medizischem Personal für verfassungs­vereinbar. Das Verbot stelle keinen unzumut­baren Eingriff in die verfassungs­rechtlich geschützten Rechte der Ärzte dar, die sich bei einem Fehler immer noch auf ihre Rechte berufen dürften.

Die Mediziner dürften aber nicht schon vorab durch eine Gesetzes­aufhebung die über­wiegenden Rechte der Patienten beein­trächtigen, entschied es in seiner 161-seitigen Begrün­dung. Ärztliche Bedenken zur Waffen­sicherheit oder -gefähr­lichkeit im Verhältnis zu ihrem Eid, Patienten­daten vertrau­lich zu behandeln, überzeugten das Gericht nicht.


Samstag, den 26. Juli 2014

Wann ist verschieden verschieden genug?  

Über sachliche Zuständigkeit ins bessere US-Gericht
SF - Washington.   Am 22. Juli 2014 befasste sich das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago gleich in zwei Fällen mit der inter­nationalen sach­lichen Zustän­digkeit, international Diversity jurisdiction, nach 28 USC §1332(a)(2).

Nach dieser Vorschrift muss ein Bundes­gericht seine Zustän­digkeit annehmen, wenn eine Partei aus den USA und die andere aus dem Ausland stammt. Doch wann ist verschieden verschieden genung? Reicht bei einer natür­lichen Person der Blick in den Pass, stellt sich die Fest­stellung der Staats­zugehörig­keit bei Unternehmen komplizierter dar.

Nach ständiger Rechtsprechung wird zwischen Unter­nehmen mit eigener Rechts­persön­lichkeit - die also im eigenen Namen Verträge schließen, klagen und verklagt werden können - und solchen, für die ausschließlich die hinter der Gesell­schaft stehenden Personen tätig werden und haften, unter­schieden. Im amerika­nischen Recht hat die Corporation eigene Rechts­persön­lichkeit und eine oder zwei Staats­angehörig­keiten, nämlich die des Gründungs- und die des Sitz­staates. Gesell­schaften ohne Rechts­persön­lichkeit können beliebig viele Staats­angehörig­keiten tragen, da die Staats­angehörig­keit jedes Gesell­schafters oder Anteils­eigners eine Rolle spielt.

In beiden Entschei­dungen stellte sich für das Gericht die Frage der Einordnung der auslän­dischen Gesell­schaften in eine der beiden Kate­gorien. In BouMatic LLC v. Idento Operations BVklagte eine amerika­nische Limited Liability Corporation gegen eine nieder­ländische Besloten Vennoot­schap met beperkte Aansprake­lijkheid, der das Gericht problem­frei Ähnlich­keit mit einer Corporation attestierte und damit auf die Staats­zugehörig­keit des Unter­nehmens selbst abstellte. Das Gericht nahm deshalb die sachliche Zuständig­keit der Bundes­gerichts­barkeit an.

In Fellowes Inc. v. Changzhou Xinrui Fellowes Office Equip­ment Co. Ltd.hatten die Parteien über­einstimmend erklärt, es handle sich bei der Beklagten um eine nach chine­sischem Recht gegründete LLC, der keine eigene Rechts­persön­lichkeit zukommt. Einer der Kapital­geber der LLC aller­dings besaß genau wie die Klägerin die amerika­nische Staats­zugehörig­keit. Damit war die not­wendige völlige Verschie­denheit der Staaten­zugehörig­keit gerade nicht gegeben, und das Gericht erklärte sich nach 28 USC §1332(a)(2) für unzuständig.

Chancen, ins bevorzugte Bundesgericht zu gelangen, bestehen also dann, wenn nach Auffassung des Gerichts eine auslän­dische Gesell­schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Partei ist oder wenn sich nach detail­lierter Auklärung der Staats­zugehörig­keit der Gesell­schafter und Anteils­eigner über­haupt keine Überein­stimmung der Staats­angehörig­keiten ergibt. Anderen­falls landet man je nach Fall im weniger attraktiven einzel­staatlichen Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.