Über sachliche Zuständigkeit ins bessere US-Gericht
SF - Washington. Am 22. Juli 2014 befasste sich das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago gleich in zwei Fällen mit der internationalen sachlichen Zuständigkeit,
international Diversity jurisdiction, nach
28 USC §1332(a)(2).
Nach dieser Vorschrift muss ein Bundesgericht seine Zuständigkeit annehmen, wenn eine Partei aus den USA und die andere aus dem Ausland stammt. Doch wann ist verschieden verschieden genung? Reicht bei einer natürlichen Person der Blick in den Pass, stellt sich die Feststellung der Staatszugehörigkeit bei Unternehmen komplizierter dar.
Nach ständiger Rechtsprechung wird zwischen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die also im eigenen Namen Verträge schließen, klagen und verklagt werden können - und solchen, für die ausschließlich die hinter der Gesellschaft stehenden Personen tätig werden und haften, unterschieden. Im amerikanischen Recht hat die
Corporation eigene Rechtspersönlichkeit und eine oder zwei Staatsangehörigkeiten, nämlich die des Gründungs- und die des Sitzstaates. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können beliebig viele Staatsangehörigkeiten tragen, da die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters oder Anteilseigners eine Rolle spielt.
In beiden Entscheidungen stellte sich für das Gericht die Frage der Einordnung der ausländischen Gesellschaften in eine der beiden Kategorien. In
BouMatic LLC v. Idento Operations BVklagte eine amerikanische
Limited Liability Corporation gegen eine niederländische
Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid, der das Gericht problemfrei Ähnlichkeit mit einer
Corporation attestierte und damit auf die Staatszugehörigkeit des Unternehmens selbst abstellte. Das Gericht nahm deshalb die sachliche Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit an.
In
Fellowes Inc. v. Changzhou Xinrui Fellowes Office Equipment Co. Ltd.hatten die Parteien übereinstimmend erklärt, es handle sich bei der Beklagten um eine nach chinesischem Recht gegründete
LLC, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Einer der Kapitalgeber der
LLC allerdings besaß genau wie die Klägerin die amerikanische Staatszugehörigkeit. Damit war die notwendige völlige Verschiedenheit der Staatenzugehörigkeit gerade nicht gegeben, und das Gericht erklärte sich nach 28 USC §1332(a)(2) für unzuständig.
Chancen, ins bevorzugte Bundesgericht zu gelangen, bestehen also dann, wenn nach Auffassung des Gerichts eine ausländische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Partei ist oder wenn sich nach detaillierter Auklärung der Staatszugehörigkeit der Gesellschafter und Anteilseigner überhaupt keine Übereinstimmung der Staatsangehörigkeiten ergibt. Anderenfalls landet man je nach Fall im weniger attraktiven einzelstaatlichen Gericht.