×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 30. Juli 2014

$2 Mio. Honorar bei $500K Schadensersatz

 
.   Nicht jeder Mandant wagt die Klage, wenn der erwar­tete Schadens­ersatz niedriger als die Anwalts­gebühren ausfällt, doch manchmal lohnt sich der US-Prozess für beide.

Der Werberechts­fall Merck Eprova AG v. Gnosis S.p.A. zeigt diese Konstel­lation auf. Neben $526.994,13 Schadens­ersatz gewann die Klägerin auch eine Kosten­erstattung von mehr als $2 Mio. im Streit um rechtswidrige Werbung und Beihilfe zu solcher.

Im Revisionsver­fahren musste das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City allerdings weit ausholen, um das Urteil der ersten Instanz zu bejahen. Auf 46 Seiten erklärte es am 29. Juli 2014, dass unter bestimmten Umständen Vermutungen zugunsten des nach dem Lanham Act-Bundes­marken­gesetzes verletzten Klägers greifen. Es setzte damit einen wichtigen Präzedenzfall:
We conclude that where, as here, the parties operate in the context of a two‐player market and literal falsity and deliberate deception have been proved, it is appropriate to utilize legal presumptions of consumer confusion and injury for the purposes of finding liability in a false advertising case brought under the Lanham Act. We further hold that in a case where willful deception is proved, a presumption of injury may be used to award a plaintiff damages in the form of defendant's profits, and may, in circumstances such as those present here, warrant enhanced damages. AaO 4.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER