Am 14. August 2014 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt eine unter zwei Aspekten wichtige Abweisung im Fall Diag Human v. Czech Republic-Ministry of Health. Nach der Konvention besitzt das Gericht keine sachliche Zuständigkeit, weil der zugrundeliegende Streit keinen gewerblichen Charakter, wie aufgrund einer Vertragsbeziehung, zeigte. Eine rechtswidrige Einwirkung in die Vertragsbeziehungen Dritter reicht nicht.
Staatsimmunitätsrechtlich konnte das Gericht auch keine subject-matter jurisdiction feststellen. Das Ministerium fällt unter die Staatendefinition des Foreign Sovereign Immunities Act. der ausschließlich diese Zuständigkeit begründen kann. Grundsätzlich sind Staaten immun, doch die gesetzlichen Ausnahmen bestätigen die Regel. Das Gericht prüfte sie und konnte keine anwendbare Ausnahme finden.