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Montag, den 18. Aug. 2014

US-Gericht geduldig mit Deutschen  

.   Alles machten die Deutschen falsch, als sie ein Versäumnisurteil abwenden wollten, doch erwies sich das Bundesgericht der Hauptstadt geduldig. Dreimal hatte es bereits einem Deutschen und zwei deutschen Gesellschaften nach der Klagezustellung erklärt, dass eine Klage anhängig ist, Erwiderungsfristen laufen und die Gesellschaften anwaltlich vertreten sein müssen. Als Antwort erhielt es Schreiben und Anrufe, unter anderem eines deutschen Anwalts, die es teilweise verstehen konnte.

Auf den Antrag des Klägers, der sein Anwaltshonorar einklagt, auf ein Versäumnisurteil beschloss es am 15. August 2014 mit lesenswerter 16-seitiger Begründung, dass es das festgestellte Versäumnis nicht aufheben würde, jedoch auch das Urteil nicht erlassen würde. Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Deutschen sich verteidigen wollen, andererseits wünschen sie die Verweisung nach Deutschland ohne sie richtig zu beantragen, und schließlich hat der Kläger seine Ansprüche unzureichend begründet.

Im Fall Law Office G.A. Lambert v. Davidoff erhalten die Beklagten eine letzte Gelegenheit, sich richtig zu verteidigen, während der Kläger seine Belege nachreichen und einen neuen Antrag auf Erlass eines Urteils stellen darf. Mit so viel Geduld darf man in der Regel nicht rechnen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.