Das Unternehmen hätte in zwei Weisen eine solche Klausel wirksam werden lassen können. Zum Einen hätte ein Ich stimme zu-Häkchen auf der Webseite bestätigen können, dass die Kunden die AGBs lasen und annahmen. Zum Anderen kann ein Link zu den AGBs so deutlich auf der Webseite stehen, dass der Kunde zwangsläufig darauf aufmerksam werden muss. Beides war hier nicht der Fall. Ein Häkchen musste nicht gesetzt werden, und die AGBs waren nicht deutlich markiert. Der Kläger wurde somit nie aufgefordert, den AGBs zuzustimmen und las diese infolgedessen nie.
Auch der Umstand, dass der Kläger mit Webseiten vertraut war, die ihren AGBs nicht durch selbstständiges Anklicken Wirksamkeit verleihen, wie beispielsweise Facebook, LinkedIn, MySpace oder Twitter, half der Beklagten nicht. Es gab laut Gericht keinen Grund zur Annahme, dass auch die Beklagte eine solche Art der Bestätigung der AGBs verwendet. Es folgerte am 18. August 2014, dass die Schiedsklausel nicht vereinbart war und Kunden bindet.
Die Moral der Geschicht ist für Webseitenbetreiber eindeutig: Das Gericht setzt ein Neues Vertragssignal für US-Webseiten. Solange mit Kunden aus Kalifornien zu rechnen ist, ist dieser Revisionsbeschluss auch für Betreiber außerhalb des Westküstenstaats bedeutsam.