Der Fall betrifft einen Vergleich von Medikamenten im Rahmen einer werbenden Informationsveranstaltung eines Pharmaherstellers, in der der vortragende Arzt Eigenschaften des Konkurrenzprodukts falsch darstellte. Schon vor der Klage stellte er eine Aussage richtig und verpflichtete sich später, andere Aussagen richtig vorzutragen. Das reichte dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 26. August 2014, mit einer 24-seitigen Begründung eine Schadensbefürchtung zu verneinen.
Der Fall betrifft einen Vergleich von Medikamenten im Rahmen einer werbenden Informationsveranstaltung eines Pharmaherstellers, in der der vortragende Arzt Eigenschaften des Konkurrenzprodukts falsch darstellte. Schon vor der Klage stellte er eine Aussage richtig und verpflichtete sich später, andere Aussagen richtig vorzutragen. Das reichte dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 26. August 2014, mit einer 24-seitigen Begründung eine Schadensbefürchtung zu verneinen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.