Die Administrative Dissolution trifft unachtsame Gesellschafter wie ein Natureignis, doch ist es leicht vermeidbar, beispielsweise durch die periodische Gebührenzahlung und Berichtseinreichung, die jeder Staat verlangt. Ohne good Standing kann die Gesellschaft keine Geschäfte außer den zu ihrer Abwicklung notwendigen tätigen, während die Gesellschafter unbeschränkft für das Handeln der Gesellschaft haften: Alles und Nichts in glückloser Verbindung!
Das geschieht nicht selten, doch die konkreten Auswirkungen erörtete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans in 4 H Construction Corp. v. Superior Boat Works Inc. am 27. August 2014 in einer lesenswerten Begründung. Außerdem erklärte es die Wiedereinsetzung einer gelöschten Gesellschaft nach einzelstaatlichem Recht, die in diesem Fall mit ihrer erhofften Rückwirkung fehlschlug.