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Mittwoch, den 03. Sept. 2014

Furcht vor Patenthaftungsklauseln

 
.   In Lizenz- und Vertriebsverträgen finden ausländische Unternehmen immer strengere Haftungs- und Haftungsfreistellungsklauseln für Patentrisiken, wenn sie ihre Produkte oder Leistungen in den USA anbieten. Die amerikanischen Kunden lassen sich diese Klauseln selten ausreden und sie auch nicht im Rahmen von Limitation of Liability-Klauseln eingrenzen, beispielsweise durch die Höhe von den Schadensersatz einschränkenden Caps.

Die Anbieter garantieren verzweifelt, dass ihnen keine Patentverletzungen bekannt sind. Doch wollen sie in Unkenntnis amerikanischen Patentrechts dem US-Kunden keinen Blankoscheck für Schadensersatzforderungen und den Ersatz von möglicherweise noch höheren Prozesskosten erteilen. Nützt ihr gutes Gewissen denn gar nichts?

Im Fall EveryScape, Inc. v. Adobe Systems, Inc. erklärte das Bundesgericht für Massachusetts am 27. August 2014 kurz und klar, wie die Schadensersatzvoraussetzungen für vorsätzliche Verletzungen funktionieren. Neben objektiven Merkmalen muss eine Kenntnis der Verletzungsgefahr bewiesen sein, sonst verliert der Patentinhaber. Außerdem ging das Gericht auf das induced Infringement und contributory Infringement mit laienverständlicher Erklärung der Präzedenzfälle ein. Sie sollten die Furcht gutgläubiger Anbieter aus dem Ausland bei Vertragsverhandlungen in den USA etwas eindämmen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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