In dem Fall U.S. Hotel and Resort Management, Inc. v. Onity, Inc. entschied der United States District Court for the District of Minnesota am 30. Juli 2014 über eine Schadensersatzklage eines Hotelbetreibers gegen einen Hersteller von Türschlössern. Ein Ingenieur verbreitete im Internet, wie die in den Hotels der Klägerin eingebauten Schlösser mit einfachen Mitteln von jedermann geöffnet werden können. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Schlösser nicht ihrem eigentlichen Zweck, der Verhinderung des Betretens von Unbefugten dienen und verlangte Schadensersatz für den Mehraufwand, den sie für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen hatte, sowie Kompensation für den wirtschaftlichen Minderwert der Schlösser. Die Gegenseite berief sich hingegen darauf, dass die Schlösser voll funktionsfähig seien und es vielmehr eines unbefugten Eingreifens Dritter mit krimineller Absicht bedürfe, um den Verschluss zu überwinden, was ihr nicht zugerechnet werden könne.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Mangel an den Schlössern läge nicht vor, weil die begehrte Schließfunktion einwandfrei funktioniere. Die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, dass das unerlaubte Öffnen durch Dritte tatsächlich und konkret drohe. Die abstrakte Möglichkeit einer Überwindung durch Unbefugte reiche für die Begründung eines Mangels noch nicht aus. Die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin entstanden, seien nicht unmittelbar auf die Unsicherheit der Schlösser zurückzuführen, sondern basierten lediglich auf der Angst der Klägerin vor hypothetischen Einbrüchen.