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Freitag, den 05. Sept. 2014

Keinen (Schadens-)Ersatzschlüssel  

CO - Washington.   Einfach zu knackende Türschlösser stellen keinen Sachmangel dar und begründen keine Schadens­ersatzan­sprüche und keine Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung gegen den Hersteller. Die bezweckte abschreckende Wirkung der Klage, die Hotel­besucher schützen und Einbrecher abschrecken sollte, verpufft durch die abwei­sende Entscheidung des Bundes­gerichts für Minnesota.

In dem Fall U.S. Hotel and Resort Management, Inc. v. Onity, Inc. entschied der United States District Court for the District of Minnesota am 30. Juli 2014 über eine Schadens­ersatz­klage eines Hotel­betreibers gegen einen Hersteller von Tür­schlössern. Ein Ingenieur verbreitete im Internet, wie die in den Hotels der Klägerin eingebauten Schlösser mit einfachen Mitteln von jeder­mann geöffnet werden können. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Schlösser nicht ihrem eigentlichen Zweck, der Verhin­derung des Betretens von Unbefugten dienen und verlangte Schadens­ersatz für den Mehraufwand, den sie für zusätz­liche Sicher­heitsmaß­nahmen hatte, sowie Kompensation für den wirt­schaftlichen Minder­wert der Schlösser. Die Gegenseite berief sich hingegen darauf, dass die Schlösser voll funktions­fähig seien und es vielmehr eines unbefugten Ein­greifens Dritter mit krimineller Absicht bedürfe, um den Verschluss zu überwinden, was ihr nicht zuge­rechnet werden könne.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Mangel an den Schlössern läge nicht vor, weil die begehrte Schließ­funktion einwand­frei funk­tioniere. Die Klägerin habe nicht aus­reichend darlegen können, dass das uner­laubte Öffnen durch Dritte tatsächlich und konkret drohe. Die abstrakte Möglichkeit einer Über­windung durch Unbefugte reiche für die Begrün­dung eines Mangels noch nicht aus. Die zusätz­lichen Kosten, die der Klägerin entstanden, seien nicht unmit­telbar auf die Unsicher­heit der Schlösser zurückzuführen, sondern basierten lediglich auf der Angst der Klägerin vor hypothe­tischen Einbrüchen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.