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Sonntag, den 14. Sept. 2014

Nach Vergewaltigung: Klage unter Pseudonym

 
.   Die Öffentlichkeit soll Zugang zu allen Prozessen haben; gelten Ausnahmen nach einer brutalen Vergewal­tigung, wenn die Klägerin sich mit einem Pseu­donym schützen möchte, während der beklagte Berufs­sportler eine anonyme Rufschä­digung befürchtet? Das Bundesgericht der Hauptstadt subsu­mierte im Fall Jane Doe v. Alfredo Simon Cabrera am 10. September 2014 die Abwägungs­merkmale mit einer sorg­fältigen Begrün­dung:
(1) whether the justification asserted by the requesting party is merely to avoid the annoyance and criticism that may attend any litigation or is to preserve privacy in a matter of a sensitive and highly personal nature;
(2) whether identification poses a risk of retali­atory physical or mental harm to the requesting party or even more criti­cally, to innocent non-parties;
(3) the ages of the persons whose privacy interests are sought to be protected;
(4) whether the action is against a govern­mental or private party; and
(5) the risk of unfairness to the opposing party from allowing an action against it to proceed anony­mously.
Das Gericht bestimmt, dass trotz Medien­berichten des Kläger­anwalts über den Fall ein Pseudonym ausnahms­weise zulässig ist, zumal diese Berichte auch die Anony­mität bewahrten. Doch gilt diese Ausnahme nur von der Klage bis zum letzten Zehntel des Prozesses, dem Geschworenen­verfahren. Die Jury könnte aus einem Pseudonym falsche Schlüsse ziehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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