• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 15. Sept. 2014

Einstweilige Verfügung wegen Gebäckverkaufs  

.   Ohne Zahlung der Franchisegebühr keine Geschäfte und Marken­lizenz, verlangt der Franchise­geber im Fall Dunkin' Donuts v. Wometco Donas und gewinnt in Boston vor dem Bundesgericht für Massachusetts. Der Berliner-siedende Franchise­nehmer aus Puerto Rico strengt dort einen Schadens­ersatz­prozess für $18 Mio. wegen rechts­widriger Kündigung an. Das Bostoner Gericht verbietet jedoch das zweite Verfahren und legt für die einst­weilige Verfügung die Merkmale der preli­minary Injunction im US-Prozess dar:
Under the familiar standard, a movant seeking a preli­minary injunction must demon­strate that he
is likely to succeed on the merits, that he is likely to suffer irre­parable harm in the absence of preli­minary relief, that the balance of equities tips in his favor, and that an injunc­tion is in the public interest. … Even with this standard, [a] preli­minary injunc­tion is an extraordinary and drastic remedy that is never awarded as of right.
Das Gericht stellt in der Subsumtion eine zur Kündigung berech­tigende Vertrags­verletzung fest, die nicht vom Gesetz in Puerto Rico gedeckt ist. Ein nicht­wieder­gutzu­machender Schaden droht einerseits als Vermu­tung, anderer­seits aufgrund der Beweis­lage. Billigkeits­erwägungen und das öffent­liche Inter­esse wirken schwach zugunsten des Klägers, erklärt die 28-seitige Begründung vom 12. September 2014.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.