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Donnerstag, den 18. Sept. 2014

Ende der Eiszeit?! Comity im Bankwesen

 
CO MJ SF - Washington.   Bankgeheimnis ade! Oder doch nicht? Die Niederlassung einer Bank in den USA reicht nicht mehr aus, um eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Einfrierung von ausländischen Konten, gegen eine ausländische Bank durchzusetzen.

Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirkes hat sich in zwei Entscheidungen vom 17. September 2014, Gucci America Inc. v. Bank of China und Tiffany LLC v. China Merchants Bank, auf die erst vor Kurzem erfolgte Abkehr von diesem Prinzip berufen. Vielmehr müssen Gerichte von nun an bei der Vollstreckung einer Einfrierungsanordnung in einem ersten Schritt prüfen, ob diese zu einer Kollision zwischen dem nationalen Recht des Heimatstaates der Bank und dem US Recht führt. In einem zweiten Schritt ist das Gericht verpflichtet, unter Beachtung des Prinzips der internationalen Rücksichtnahme, Comity, abzuwägen, ob die Vollstreckung tatsächlich angeordnet werden darf. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten diese Abwägung unterlassen und allein auf die Präsenz der Bank im Forumstaat abgestellt.

Die Entscheidung gibt auch deutschen Banken Hoffnung, dass trotz Globalisierung das nationale Bankgeheimnis auch in den USA zugunsten des Kontoinhabers gewährleistet werden kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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