Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirkes hat sich in zwei Entscheidungen vom 17. September 2014, Gucci America Inc. v. Bank of China und Tiffany LLC v. China Merchants Bank, auf die erst vor Kurzem erfolgte Abkehr von diesem Prinzip berufen. Vielmehr müssen Gerichte von nun an bei der Vollstreckung einer Einfrierungsanordnung in einem ersten Schritt prüfen, ob diese zu einer Kollision zwischen dem nationalen Recht des Heimatstaates der Bank und dem US Recht führt. In einem zweiten Schritt ist das Gericht verpflichtet, unter Beachtung des Prinzips der internationalen Rücksichtnahme, Comity, abzuwägen, ob die Vollstreckung tatsächlich angeordnet werden darf. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten diese Abwägung unterlassen und allein auf die Präsenz der Bank im Forumstaat abgestellt.
Die Entscheidung gibt auch deutschen Banken Hoffnung, dass trotz Globalisierung das nationale Bankgeheimnis auch in den USA zugunsten des Kontoinhabers gewährleistet werden kann.