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Donnerstag, den 18. Sept. 2014

Ende der Eiszeit?! Comity im Bankwesen  

CO MJ SF - Washington.   Bankgeheimnis ade! Oder doch nicht? Die Niederlassung einer Bank in den USA reicht nicht mehr aus, um eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Einfrierung von ausländischen Konten, gegen eine ausländische Bank durchzusetzen.

Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirkes hat sich in zwei Entscheidungen vom 17. September 2014, Gucci America Inc. v. Bank of China und Tiffany LLC v. China Merchants Bank, auf die erst vor Kurzem erfolgte Abkehr von diesem Prinzip berufen. Vielmehr müssen Gerichte von nun an bei der Vollstreckung einer Einfrierungsanordnung in einem ersten Schritt prüfen, ob diese zu einer Kollision zwischen dem nationalen Recht des Heimatstaates der Bank und dem US Recht führt. In einem zweiten Schritt ist das Gericht verpflichtet, unter Beachtung des Prinzips der internationalen Rücksichtnahme, Comity, abzuwägen, ob die Vollstreckung tatsächlich angeordnet werden darf. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten diese Abwägung unterlassen und allein auf die Präsenz der Bank im Forumstaat abgestellt.

Die Entscheidung gibt auch deutschen Banken Hoffnung, dass trotz Globalisierung das nationale Bankgeheimnis auch in den USA zugunsten des Kontoinhabers gewährleistet werden kann.


Donnerstag, den 18. Sept. 2014

USA: Neue Regeln im Fernabsatz  

.   Der Online-Vertrieb wird mit den FTC-Rules vom 17. September 2014 neu geregelt. Die Bestimmungen treten am 8. Dezember 2014 in Kraft. Die Federal Trade Commission in Washington verkündete sie mit bundesweiter Wirkung in ihrer Eigenschaft als Verbraucherschutzamt und Wettbewerbshüterin im Federal Register unter dem Titel Mail, Internet, or Telephone Order Merchandise. Sie bauen auf den seit 1975 gewonnenen Erfahrungen mit der Mail or Telephone Order Merchandise-Verordnung, 40 FR 51582, mit den Änderungen vom 1993, 58 FR 49096, auf. Damit kann der Handel bereits auf Präze­denzfälle zurück­greifen.

Vertragsrecht ist in den USA einzel­staatliches Recht. Der Fernabsatz wird also von diesem bundes­rechtlichen Element über­lagert, das in der Recht­sprechung als einzel­staats­rechts­brechend angesehen wird, während im allge­meinen einzel­staat­liches Recht Bundesrecht bricht. Ein noch wichtigeres Beispiel für diese Ausnahme ist der landesweit zu beachtende Magnusson Moss Warranty Act.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.