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Samstag, den 20. Sept. 2014

Vertrag erklärt sich durch Verhandlungen  

Autokunden verlieren Schadensersatz in Insolvenzvertrag
.   Verlieren Autokunden den mit einem Hersteller erzielten Produkt­haftungs­schadens­ersatz, weil der Hersteller ihn in seiner Insolvenz mit vielen anderen Verbind­lich­keiten abschüttelte? Der KFZ-Hersteller übertrug alles für die Weiter­führung der Geschäfte Notwendige an eine neue Gesellschaft, und das Insolvenzgericht gestattete die Über­tragung. Die neue Firma übernahm die Pflicht, Gewähr­leistungs­ansprüche aus Altver­käufen zu erfüllen.

Die Rechtsfrage in New York City in Castillo v. General Motors LLC lautet am 19. September 2014, ob der in einem Produkt­haftungs­prozess um fehler­hafte Getriebe ausge­handelte Vergleich auch zu diesen insolvenz­vertrag­lich geregelten Warranties zählt.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gelangte zum Ergebnis, dass eine Auslegung des Sale Agreement zwischen alter und neuer Firma diese Ansprüche ausschließt. Dazu greift es auch auf die äußeren Umstände des Vertrags­schlusses zurück, was bei der Auslegung oft nicht zulässig und meist vermieden wird. Aus extrinsic Evidence, hier konkret Beweisen über die Vertragsverhandlungen, folgert es mit einer kurzen, doch nützlichen Erläuterung, dass gerade diese Ansprüche aus Sammelklagevergleichen wirksam abgeschüttelt wurden.


Samstag, den 20. Sept. 2014

Erst korrupt, dann so sauber: Irak  

Schadensersatz für vormals bestechlichen Staat?
.   Als Parens Patriae verklagt der Staat Irak im Namen seiner Bürger Firmen aus aller Welt, die er verschwö­rerisch der Bestechung des Hussein-Iraks bezichtigt. In New York City fand der in pari delicto-Grundsatz auf die Klage nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §1961, sowie dem Foreign Corrupt Practices Act, 15 USC §78dd, Anwendung.

Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA legte am 18. September 2014 in Republic of Iraq v. ABB AG lesenswert dar, dass sich der Irak, selbst wenn seine Korruptionsvorwürfe zuträfen, haftungs­ausschließend die eigene Betei­ligung als mitverschworener Staat zurechnen lassen muss und der FCPA nicht für ihn gilt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.