Die Klägerin behauptete die rechtswidrige Entwendung einer Produktidee, die sie mit Bekannten auf einem Blog entwickelte. Das Blog, behauptet sie, stelle den lebenden Beweis eines gemeinsamen Unterfangens mit Gewinn- und Verlustbeteiligung der Partner dar. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA verwarf jedoch mit kurzer, doch klarer Begründung sowohl das Partnership als auch das Joint Venture. Die Klägerin warf sich selbst in der Beweisaufnahme aus dem Ring, als sie erklärte, dass sie liebend gern einen Vertrag abgeschlossen hätte.
Die Klägerin behauptete die rechtswidrige Entwendung einer Produktidee, die sie mit Bekannten auf einem Blog entwickelte. Das Blog, behauptet sie, stelle den lebenden Beweis eines gemeinsamen Unterfangens mit Gewinn- und Verlustbeteiligung der Partner dar. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA verwarf jedoch mit kurzer, doch klarer Begründung sowohl das Partnership als auch das Joint Venture. Die Klägerin warf sich selbst in der Beweisaufnahme aus dem Ring, als sie erklärte, dass sie liebend gern einen Vertrag abgeschlossen hätte.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.