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Dienstag, den 30. Sept. 2014

iBooks als verdrehter Markenverstoß

 
.   Können die Marken iBooks und ibooks nebeneinander bestehen, oder hat der klagende Verlag mit seiner Klage gegen Apple wegen Markenverletzung Recht? Der Verlag besitzt die ältere Marke, aber Apple stellt keine Bücher her, und der Verlag betreibt keinen Online-Marktplatz. Auf sechs Seiten beschreibt in New York ein Revisionsbeschluss vom 29. September 2014 lehrreich die Rechtslage, wenn ein berühmte Marke eine unbekannte im Sinne der reverse Confusion verdrängt.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA stellte in J.T. Colby & Co. v. Apple Inc. ausführlich die Liste der Verletzungsmerkmale nach der Rechtsprechung zum Lanham Act dar, unter die er den Sachverhalt subsumiert. Es sei spekulativ, dass Kunden die Anbieter verwechseln würden - Belege habe der Verlag nicht vorgetragen.

Eine Verletzung kann auch durch die bösgläubige Auswahl einer Marke erfolgen, doch dafür fand das Gericht keine Zeichen. Die Beklagte habe vielmehr die gewünschte Marke gründlich recherchiert und dabei die ibooks-Marke nicht entdeckt. Der Verlag habe Apple erst nach der Aufnahme der iBooks-Kampagne über die Existenz der konkurrierenden Marke unterrichtet - für die Behauptung bösen Glaubens zu spät!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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