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Donnerstag, den 02. Okt. 2014

GPS-Beweis nicht um jeden Preis

 
CO - Washington.   In dem Fall United States of America v. Katzin entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA, dass auch mittelbar erlangte Beweise, die aufgrund eines unbefugten Anbringens eines GPS-Gerätes an den Wagen einer unter Anfangsverdacht stehenden Bande durch das FBI erbracht wurden, nicht verwertet werden dürfen. Das unbefugte Handeln der Ermittler könne nicht dadurch entschuldigt werden, dass diese sich darauf berufen, nicht entgegen Treu und Glauben gehandelt zu haben.

In dem Fall wurden ein Elektriker und seine zwei Brüder aufgrund ihrer kriminellen Historie verdächtigt, eine Serie mehrerer Einbrüche in Apotheken begangen zu haben. In Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, jedoch ohne Ermächtigungsbefugnis, brachten die Ermittler ein GPS-Gerät an den Wagen der Brüder an, um ihr Bewegungsbild zu verfolgen. Einige Tage später wurde der Wagen durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Sie entdeckte durch seine Fensterscheibe Medikamentenschachteln und anderes Apothekenzubehör. Die Ermittler beriefen sich darauf, dass die aufgefundenen Beweismittel nicht unmittelbar auf die Verfolgung via GPS zurückzuführen seien, da das GPS lediglich die Bewegung des Wagens aufzeige, die Täter aber nicht unmittelbar überführte. Das Gericht entschied, dass die aufgefundenen Beweismittel im Verfahren gegen die Brüder nicht verwertet werden dürfen, da die eine gerichtliche Befugnis für ein GPS-Tracking zum Schutze des Individuums erforderlich sei.

Das Gericht setzt mit der Entscheidung ein deutliches Zeichen für den verantwortungsbewussten Umgang mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten der Beweiserbringung im Ermittlungsverfahren. Der hier sehr weit reichende Schutz des Individuums vor der staatlichen Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden, der sich auch auf mittelbar erlangte Beweise bezieht, geht jedoch zu Lasten des Interesses der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Strafverfolgung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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