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Freitag, den 03. Okt. 2014

Schiedsverfahren: Indianerrecht, Stammesforum

 
.   Neben den 56 US-Rechtsordnungen, die wir Mandanten und Referendaren erklären, gibt es noch das Stammesrecht der Ureinwohner, dem auch aktuelle Verträge unterliegen. Der Fall Inetianbor v. CashCall zeigt dies deutlich. Der Kläger hatte ein Darlehn nach Sioux-Recht über $2600 aufgenommen und nach 12 Monaten $3252,65 mit Zinsen zurückbezahlt.

Der beklagte Kreditverwalter verlangte mehr und setzte den Kunden auf eine schwarze Liste, die seine Kredit­würdigkeit senkte. Der Kunde klagte wegen Wuchers und Verunglimpfung, doch das Gericht verwies ihn an das vertraglich gewählte Stammes­schiedsgericht. Als der Kunde dieses anrief, teilte der Stamm der Cheyenne River Sioux Tribal Nation mit, kein Schiedsgericht zu betreiben.

Schließlich gewann der Kunde am 2. Oktober 2014 in Atlanta vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks und darf nun den Prozess im ordentlichen Gericht fortsetzen. Ausschlaggebend ist in diesem Bezirk, dass die Schiedsklausel als ein integraler Vertragsbestandteil so wirkt, dass nur das bezeichnete und kein anderes Schiedsgericht anrufbar ist. Schlägt die Klausel fehl, muss nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §5, kein Ersatz­schiedstribunal, sondern das ordentliche Gericht zuständig sein. Das Bundesberufungsgericht in Chicago gelangte kürzlich zum vergleichbaren Ergebnis.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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