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Dienstag, den 07. Okt. 2014

Gift im Grundwasser: Anspruchsgrundlagen  

.   Industriegifte gelangten ins Grundwasser der Beklagten in Florida, wo nicht jeder Haushalt an ein Wasserwerk angeschlossen ist. Hunderte von Nachbarn beklagten, dass die Gifte über die Wasserpumpen ihrer Häuser in ihre Körper gelangten, Krebs hervorriefen und auch den Wert ihrer Anwesen minderten.

Nach einem langwierigen Prozess um die Schlüs­sigkeit der Klagen und Umwegen ins Beweisrecht wies das Gericht die Klagen auf Schadens­ersatz ab. Das Bundes­berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied zwei Revisionen gleichzeitig, in Joseph Adinolfe v. United Techno­logies Corp. und in Magaly Pinares v. United Techno­logies Corp., dass das Gericht die Schlüssigkeit der Ansprüche falsch beurteilte und nicht das Beweis­verfahren mit der Schlüs­sigkeits­prüfung hätte verbinden dürfen.

Obwohl die Kläger am 6. September 2014 vorrangig prozessual gewannen und ihren Prozess fortsetzen dürfen, enthalten die Revisions­begründungen für beide Seiten lehrreiche Darste­llungen des auf Umwelt­schäden anwendbaren Rechts mit seinen zahlreichen Anspruchs­grundlagen nach dem Common Law-Recht Floridas. Ebenso unbesorgt wie der Apfelsinen­staat mit seiner Wasserversorgung umzugehen scheint, ist auch sein Präzedenz­fallrecht, das Kläger nicht auf konkrete und kausal verursachte Schäden begrenzt und auch Schadensersatz für das Stigma von Gift in der Umgebung gestattet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.