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Mittwoch, den 08. Okt. 2014

USA-Anwalt besitzt Russengeld - Bereicherung?  

.   Für Russen zu arbeiten, kann für Rechts­anwälte gefähr­lich werden - selbst wenn es nur um $600.000 aus einer 20 Mio. Euro-Investition einer russischen Eisen­bahn­fabrik geht, deren Mitar­beiter das Geld treuwidrig vom schweizer Konto nach Hongkong trans­feriert haben soll. Russland­sanktionen sind gegen­wärtig ein bedeu­tendes Beratungs­geschäft, aber auch scheinbar normale Trans­aktionen im Westen bergen Gefahren, wie der Beschluss in JSC Transmash­holding v. James. F. Miller zeigt.

Den amerika­nischen Anwalt und einen Mitbe­klagten verklagt die Bahnfabrik aus ungerecht­fertigter Bereicherung und Unter­schlagung, weil er den Betrag als Darlehen vom mitbe­klagten Treu­händer in Hongkong angenommen haben soll, der am zugrunde­liegenden Investitions­geschäft beteiligt war, das die Fabrik anfocht, weil ihr Mitarbeiter treuwidrig die Investitions­gelder trans­ferierte. Der Anwalt wendet ein, das Darlehn sei nur an den mitbe­klagten Kredit­geber rück­zahlbar. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies die Einrede am 8. Oktober 2014 zurück.

Die Gefahr für Anwälte besteht neben der potentiellen Verletzung von Russland­sanktionen darin, dass nach Erhalt des Honorars die russische Partei nach eigenem Recht behaupten kann, ein Mitar­beiter habe treulos und abtrünnig - oder laut Klagevortrag rogue - gehandelt. Wer weiß im Westen schon, welche Vollmachts­nachweise in Russland für eine Trans­aktion erforder­lich sind? In den USA gilt beim Mandats­vertrag das Wort der Mandant­schaft. Nur in seltenen Fällen wird die zusätzliche schrift­liche Zusicherung der Vertretungs­vollmacht verlangt, die jedoch nahezu jedermann abgeben kann. Sie schützt also höchstens im Verhältnis zum Erklärenden - mit einem Schadens­ersatz­anspruch -, während der Vertretene nach diesem Beschluss seinen Bereicherungs­anspruch einklagen darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.