Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Computerspiele herstellt und vertreibt. Zusammen mit der Beklagten entwickelte sie eine sogenannte Toolbar, also eine Zubehörsoftware, für eines ihrer Spiele, deren Vertrieb unter der Marke der Klägerin erfolgte. Die Nutzer konnten die Toolbar sowohl auf der Webseite der Klägerin als auch auf der Webseite der Beklagten herunterladen. Die erzielten Erträge wurden zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt. Der hierzu geschlossene Vertrag beschränkte die Haftung beider Parteien auf einen Maximalbetrag von $5.000. Die Beklagte kündigte den Vertrag, stellte die Toolbar zunächst jedoch weiter zum Download bereit und verletzte somit die Markenrechte der Klägerin.
Die Klägerin bekam erstinstanzlich einen Betrag von $500.001 wegen ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung sich nicht auf eine nachvertragliche Schädigung beziehen könne.
Das Berufungsgericht sah dies anders und entschied, dass die Haftungsbeschränkung auch dann greife, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, da die Klausel sich auf alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag beliefe, hiervon seien demnach auch nachvertragliche Handlungen der Vertragsparteien umfasst.
Die Revisionsentscheidung geht hier zu Lasten der Privatautonomie. Sie bindet die Klägerin an eine vertragliche Vereinbarung, die durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten gar nicht mehr bestand und somit von den Parteien auch nicht mehr gewollt war. Vertragsparteien sollten demnach der gerichtlichen Auslegung einen Gürtel umschnallen und die Ausmaße postvertraglicher Haftung explizit regeln.