Das Untergericht stellte eine mündlich vereinbarte Verschiebung der Abnahmetermine fest, doch habe die Beklagte diese späteren Termine nicht eingehalten. Sie sei daher schadensersatzpflichtig. Von einem vertraglich vereinbarten Formerfordernis für Vertragsänderungen gibt es nach New Yorker Recht zwei Ausnahmen. Dies ist zum einen die Einrede der unbilligen Verwirkung, für den Fall, dass die eine Vertragspartei sich aufgrund eines Verhaltens der anderen darauf verlassen durfte, dass die wörtliche Änderung gelten solle. Zum Anderen soll eine Abweichung von einem vereinbarten Formerfordernis zulässig sein, wenn die Partei sich bereits gemäß der neuen Absprache konkludent verhalten hat und dieses Verhalten unverkennbar auf die mündliche Absprache zurückzuführen ist.
Dies war hier der Fall, da die Beklagte in einer Besprechung bestätigte, weiterhin nach einem geeigneten Abnahmetermin zu suchen und an der Abnahme sehr interessiert zu sein, sowie zur Sicherheit eine Anzahlung leistete. Allerdings versäumte die Beklagte dann den mündlich vereinbarten Abnahmetermin, sodass das Berufungsgericht den Schadensersatz bestätigte.