Frist verlängert, Frist verpasst
MW - Washington. Gegen die Beklagte aus Nigeria bestätigte in New York City in Aircraft v. Oceanic das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 9. Oktober 2014 das Urteil des Untergerichts, das sie zu Schadensersatz wegen Vertragsbruchs verurteilte. Die Parteien hatten sich über den Kauf von drei Helikoptern geeinigt. Gemäß dem Vertrag waren Änderungen nur in schriftlicher und authorisierter Form zulässig. Nachdem die Beklagte einen Hubschrauber, nicht jedoch die weiteren erwarb, folgte die Klage.
Das Untergericht stellte eine mündlich vereinbarte Verschiebung der Abnahmetermine fest, doch habe die Beklagte diese späteren Termine nicht eingehalten. Sie sei daher schadensersatzpflichtig. Von einem vertraglich vereinbarten Formerfordernis für Vertragsänderungen gibt es nach New Yorker Recht zwei Ausnahmen. Dies ist zum einen die Einrede der unbilligen Verwirkung, für den Fall, dass die eine Vertragspartei sich aufgrund eines Verhaltens der anderen darauf verlassen durfte, dass die wörtliche Änderung gelten solle. Zum Anderen soll eine Abweichung von einem vereinbarten Formerfordernis zulässig sein, wenn die Partei sich bereits gemäß der neuen Absprache konkludent verhalten hat und dieses Verhalten unverkennbar auf die mündliche Absprache zurückzuführen ist.
Dies war hier der Fall, da die Beklagte in einer Besprechung bestätigte, weiterhin nach einem geeigneten Abnahmetermin zu suchen und an der Abnahme sehr interessiert zu sein, sowie zur Sicherheit eine Anzahlung leistete. Allerdings versäumte die Beklagte dann den mündlich vereinbarten Abnahmetermin, sodass das Berufungsgericht den Schadensersatz bestätigte.
Das Untergericht stellte eine mündlich vereinbarte Verschiebung der Abnahmetermine fest, doch habe die Beklagte diese späteren Termine nicht eingehalten. Sie sei daher schadensersatzpflichtig. Von einem vertraglich vereinbarten Formerfordernis für Vertragsänderungen gibt es nach New Yorker Recht zwei Ausnahmen. Dies ist zum einen die Einrede der unbilligen Verwirkung, für den Fall, dass die eine Vertragspartei sich aufgrund eines Verhaltens der anderen darauf verlassen durfte, dass die wörtliche Änderung gelten solle. Zum Anderen soll eine Abweichung von einem vereinbarten Formerfordernis zulässig sein, wenn die Partei sich bereits gemäß der neuen Absprache konkludent verhalten hat und dieses Verhalten unverkennbar auf die mündliche Absprache zurückzuführen ist.
Dies war hier der Fall, da die Beklagte in einer Besprechung bestätigte, weiterhin nach einem geeigneten Abnahmetermin zu suchen und an der Abnahme sehr interessiert zu sein, sowie zur Sicherheit eine Anzahlung leistete. Allerdings versäumte die Beklagte dann den mündlich vereinbarten Abnahmetermin, sodass das Berufungsgericht den Schadensersatz bestätigte.