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Sonntag, den 12. Okt. 2014

Gerichtsstand New York: (-)  

Ohne geeignete Anknüpfung kein geeignetes Forum
.   Wegen Vertragsverletzung, Breach of Contract, und unerlaubter Handlung, Tort, zitierte die Klägerin ein ortsfremdes Unternehmen vor das New Yorker Gericht, doch konnte dieses die tatbestandlichen Anknüpfungen nicht unter das dortige Zuständigkeitsrecht subsumieren und gab dem Klagabweisungsantrag im Fall Continental Indus. Grp. Inc. v. Equate Petrochemical Co. statt.

In der Revision führte am 10. Oktober 2014 das Bundes­berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA lesenswert aus, wieso das Ergebnis Bestand behält. Die unerlaubte Handlung wirkte sich in der Türkei aus. Vertraglich ist aus Bestellungen erkennbar, dass englisches Recht gelten soll. Der einzige Bezug nach New York sei der Umstand, dass der behauptete Vertrag mit der New Yorker Klägerin abgeschlossen worden sein soll. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte auch kurz die wesentlichen Anküpfungsmerkmale dar, die die Klägerin außer im ersten Punkt verfehlt habe:
The factors are:
(i) whether the defendant has an on-going contractual relationship with a New York corporation; (ii) whether the contract was negotiated or executed in New York and whether, after executing a contract with a New York business, the defendant has visited New York for the purpose of meeting with parties to the contract regarding the relationship; (iii) what the choice-of-law clause is in any such contract; and (iv) whether the contract requires franchisees to send notices and payments into the forum state or subjects them to supervision by the corporation in the forum state. AaO 4.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.