×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 16. Okt. 2014

Furcht vor Verfolgern in den USA

 
.   Einmal in den USA etwas angestellt? Angst vor Klage oder Anklage? In einem Rechtshilfeverfahren mit den USA erwähnt worden? Bei solchen Gedanken fragt man sich, wie sich ermitteln lässt, ob in den USA ein Verfahren droht oder man sorgenlos zu Berufs- oder Besuchsreisen in den USA fliegen kann.

Bei 56 unabhängigen Rechtskreisen in den USA - Kreise und Städte nicht eingerechnet - bedingt die Nachforschung einen erheblichen Aufwand. Eine zentrale Anlaufstelle gibt es weder für Beklagte noch Angeklagte. Jeder Sheriff kann für seinen Ort bescheinigen, dass nichts vorliegt, doch was nützt das am Flughafen? Die Verfolgungsinstanzen beschränken sich nicht auf Staatsanwaltschaften; man muss auch an die zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfolgung denken.

Anwälte und Unternehmen, die an bestimmte Datenbanken angeschlossen sind, können kostenpflichtige Anfragen vornehmen. Zivilprozesse sind einfacher zu finden als Strafverfahren, die auch geheim gehalten sein können, bis der Staat des Beschuldigten habhaft wird. Zudem können sie bei bestehenden Zugangsrechten die schwarzen Listen, die nach Drogen-, Geldwäsche-, Sanktionen-, Embargo-, Exportkontroll- und Waffenausfuhrgesetzen geführt werden, überprüfen. Schließlich ist an privat vorgehaltene Datenbanken, wie die von Investigative Consultants, Inc., zu denken, die in engen gesetzlichen Grenzen Datenbestände aus vielen Teilen der Welt verwalten und nur Staaten, Rechtsanwälten und Finanzinstitutionen offen stehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER