Zensur und Selbstzensur rechtswidrig
CK • Washington. Die Rede- und Meinungsfreiheit darf weder durch eine Zensur noch durch eine zur Vermeidung von Sanktionen drohende Selbstzensur eingeschränkt werden; droht das eine oder andere durch ein Gesetz, besitzen betroffene Kläger die erforderliche Aktivlegitimation zur Prüfung seiner Rechts- und besonders der Verfassungswidrigkeit.
So entschied in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Van Wagner Boston, LLC v. Davey am 20. September 2014 auf die Klage eines Plakatwerbungsunternehmens wegen neuer Bestimmungen, die dem Staat ein uneingeschränktes Ermessen zur Ablehnung von Plakatwerbungsgenehmigungen verleihen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Zensurgefahr werden in der lesenswerten Begründung erklärt.
So entschied in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Van Wagner Boston, LLC v. Davey am 20. September 2014 auf die Klage eines Plakatwerbungsunternehmens wegen neuer Bestimmungen, die dem Staat ein uneingeschränktes Ermessen zur Ablehnung von Plakatwerbungsgenehmigungen verleihen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Zensurgefahr werden in der lesenswerten Begründung erklärt.