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Dienstag, den 21. Okt. 2014

Zensur und Selbstzensur rechtswidrig

 
.   Die Rede- und Meinungsfreiheit darf weder durch eine Zensur noch durch eine zur Vermei­dung von Sank­tionen drohende Selbst­zensur einge­schränkt werden; droht das eine oder andere durch ein Gesetz, besitzen betrof­fene Kläger die erfor­derliche Aktiv­legiti­mation zur Prüfung seiner Rechts- und besonders der Verfas­sungswid­rigkeit.

So entschied in Boston das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Van Wagner Boston, LLC v. Davey am 20. September 2014 auf die Klage eines Plakat­werbungs­unter­nehmens wegen neuer Bestim­mungen, die dem Staat ein uneingeschränktes Ermessen zur Ablehnung von Plakat­werbungs­genehmigungen verleihen. Die verfassungs­rechtlichen Bedenken der Zensur­gefahr werden in der lesenswerten Begründung erklärt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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