Der Sender behauptet hingegen, minimale Teile seiner Programme seien vom Begriff alle ausgenommen: Der Vergleich sei so auszulegen, dass de minimis-Abweichungen keinen Vertragsbruch bedeuteten. Lesern mit Geschmack an amerikanischer Vertragsauslegung sei daher der Beschluss des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 24. Oktober 2014 empfohlen, das den Begriff wörtlich auffasst und keinen Spielraum entdeckt.
Der Sender behauptet hingegen, minimale Teile seiner Programme seien vom Begriff alle ausgenommen: Der Vergleich sei so auszulegen, dass de minimis-Abweichungen keinen Vertragsbruch bedeuteten. Lesern mit Geschmack an amerikanischer Vertragsauslegung sei daher der Beschluss des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 24. Oktober 2014 empfohlen, das den Begriff wörtlich auffasst und keinen Spielraum entdeckt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.