Die Klägerin wendete sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von Schulden, die sich aus 23 Tuition Loans aus den Jahren 1996 bis 2005 zusammen setzten. Die Klägerin berief sich auf unangemessene Härte, da sie wegen Krankheiten und Allergien arbeitsunfähig sei und vier Kinder zu erziehen habe. Ihre Beweismittel reichten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um einen besonderen Härtefall zu begründen.
Grundsätzlich wägen Gerichte in derartigen Fällen sämtliche Umstände ab und betrachten die Vermögenslage sowohl vor als auch nach der Kreditaufnahme und berechnen die notwendigen Ausgaben für eine angemessene bescheidene Lebensführung. Das Gericht sah in diesem Fall die Bemühungen der Klägerin um einen Arbeitsplatz als nicht ausreichend an. Zwar erkannte es an, dass der Familie monatlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung stünden, die gerade einmal zur bescheidenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Familie ausreichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin auch in Zukunft über keine Mittel zur Tilgung der Kredite verfügen würde, weshalb der Klägerin die Beweisführung eines unbilligen Härtefalls nicht gelang.
Das Gericht setzte durch die Entscheidung eine hohe Hürde für den Schuldenerlass von Studienkrediten. Dies mag dem deutschen Verständnis von sozialer Gerechtigkeit insbesondere auf den freien Zugang von Bildung widerstreben. Im amerikanischen System, das von privat finanzierter Bildung ausgeht, ist die Entscheidung jedoch konsequent und beugt einer unbedachten Aufnahme von Studienkrediten vor.