• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 01. Nov. 2014

US-Prozess um YouTube-Statistik, AGB  

.   Die Aufrufe sollen die Kläger manipuliert haben, die eine selbstgemachte Videoaufnahme bei YouTube einstellten, und Google löschte sie wegen Verletzung des Manipulationsverbots in seinen AGB. Die Kläger fühlten sich diffamiert und klagten in der Hauptstadt Washington, doch Google berief sich auf seine Allgemeinen Webseitenbedingungen, die den Gerichtsstand in Kalifornien festlegen.

Am 29. Oktober 2014 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen die Kläger und erklärte, dass die AGB mit dem zum Einstellen eines Videos erforderlichen Klick verbindlich werden. Die einseitige Festlegung des Gerichtsstands wird mit diesem Klick vertraglich angenommen. Die Kläger wurden durch die Nutzung des YouTube-Dienstes als aktive Teilnehmer in ihn eingebunden und damit auch auf die AGB verpflichtet, erläuterte es ausführlich in Song Fi Inc. v. Google Inc..







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.